BEG-Förderung

Die BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) ersetzt die bestehenden Programme zur Förderung von Energieeffizienz

und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich. Insgesamt beläuft sich das Programm auf drei Teilbereiche:

 

  1. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
  2. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
  3. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

 

Wir bieten Ihnen nun die Möglichkeit, die BEG NWG ( Nichtwohngebäude ) direkt zu nutzen und uns über den unten genannten Ansprechpartner zu kontaktieren.

Dieser setzt sich dann mit dem kooperierenden Energieeffizienzexperten in Verbindung und bereitet alles für Sie vor.

Es gibt die verschiedensten Bereiche, die von der Förderung bezuschusst werden. Gerne können Sie sich hier auf der offiziellen Seite der BAFA detailliert zu den zuschussfähigen Sanierungsmaßnahmen informieren.

Wichtig ist zu beachten, dass die Bundesförderung für effiziente Gebäude im Zeitraum von 01.01.2021 bis einschließlich 31.12.2030 gilt.

 

Wer den Antrag stellen darf und auf was zu achten ist, haben wir im Folgenden einmal für Sie zusammengefasst.

Antragstellervoraussetzungen

 

Antragsberechtigt sind:

 

  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmen und kommunale Unternehmen
  • kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften.

Allgemeine Fördervoraussetzungen

 

  • Es wird zwingend ein Energieeffizienzexperte benötigt (den Sie durch uns an der Hand haben), um den Antrag stellen zu können
  • Die Minimalgrenze des Förderumfangs muss erreicht werden, d. h Ihre zu fördernden Maßnahmen müssen sich mindestens  auf einen Betrag von 2.000€ belaufen
  • Sie dürfen mit den Sanierungsmaßnahmen nicht begonnen haben, da Sie erst den Antrag stellen müssen

 

 

Fördervoraussetzungen für Beleuchtungssysteme

 

  • Die Systemlichtausbeute bei LED-Lichtbandleuchten von 140lm/W und 120lm/W muss bei allen anderen Beleuchtungssystemen erreicht werden
  • Der Lichtstromerhalt muss bei mindestens L80 bei 50.000h liegen
  • Es muss ein Herstellernachweis vorgelegt werden

Fördergegenstände

 

  • Lichtberatung und Planung
  • Leuchten
  • Steuerungs- und Regelungstechnik
  • Installationsmaterial
  • Demontage und Entsorgung der Altanlage
  • Montage der Neuanlage
  • Inbetriebnahme und Einstellarbeiten
  • Erforderliche Nebenarbeiten (Steiger, Malerarbeiten, etc.)

 

Fördersatz

 

Der Fördersatz beläuft sich bezüglich aller regulären Maßnahmen auf 15%, ist aber auf maximal 15 Millionen Euro pro Zusage gedeckelt.

Für Fachplanungen und Baubegleitung gibt es eine Förderhöhe von insgesamt 50 %, dieser Satz ist gedeckelt auf maximal 20.000 Euro pro Zusage.

Der Bewilligungszeitraum beträgt 24 Monaten, dieser kann jedoch bei Bedarf verlängert werden.

Sie würden gerne direkt einen Antrag stellen oder haben den Bedarf, sich näher zu informieren? Dann wenden Sie sich jetzt an Ihren kompetenten Ansprechpartner.

Ansprechpartner:

Alexander Herrmann

Telefon: 06441 / 913-703
Mobil:0151 / 74482769
Fax: 06441 / 913-103
E-Mail: a.herrmann@rink-elektro.de

Abteilung Lichttechnik

Telefon: 06441 / 913-703
Fax: 06441 / 913-103
E-Mail: leuchten@rink-elektro.de